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Die Vorteile der enev-kit Schachtentrauchung:

  • Heiz- und Klimatisierungskosten in erheblichem Umfang einsparen
  • Niedrige Wartungskosten
  • Mehr Sicherheit im Aufzugschacht
  • Kontrollierte Lüftung
  • Geringere Zugluft in Gebäuden
  • Antragsfreie Inverkehrbringung
  • Vertrieb, Montage und Wartung durch Aufzug Fachbetrieb
  • Für Neubau- und Bestandsanlagen
  • Montage erfolgt komplett im Schacht
  • Einfach und schnell zu montieren
  • Integrierte vollautomatische Lüftungsfunktionen
  • CO2 Sensorik, Feuchtigkeitssensor, Temperaturüberwachung, Timer
  • Alles aus einer Hand spart Zeit und Geld
  • ….etc.

Die traditionelle Schachtentrauchung

Die Landesbauordnungen schreiben für Fahrschächte von Aufzügen Rauchabzugsöffnungen mit einer Größe von 2,5 % der Grundfläche des Schachtes, mindestens aber 0,1 m² vor.

Traditionell werden deshalb Permanentöffnungen entsprechender Größe im Schachtkopf erstellt.

Bei Fahrschächten innerhalb der thermischen Gebäudehülle strömt warme Raumluft durch die Spalten der Schachttüren in den Schacht und, verstärkt durch den Kamineffekt, durch die Rauchabzugsöffnung ins Freie.

Erhebliche Wärmeverluste und hohe Heizkosten sind die Folge.

Funktionsweise:

Das enev-kit setzt sich aus dem Rauchansaugsystem (RAS), einer Ansaugleitung aus Kunststoffrohr, einer Filter- und Serviceeinheit sowie einer motorisch betätigten Jalousieklappe zusammen.

Dabei übernimmt das RAS die Aufgabe, aus dem zu überwachenden Bereich über das Ansaugleitungsnetz kontinuierlich Luft zu entnehmen und diese auf kleinste Rauchpartikel zu überwachen.

Im Falle einer Rauchdetektion öffnet sich die im Schachtkopf vor der Rauchabzugsöffnung montierte Jalousieklappe und der Rauch kann ungehindert abziehen. Parallel führt der Aufzug eine Brandfallfahrt aus. Eine Wiederinbetriebnahme erfolgt erst nach Überprüfung und Reset durch einen Aufzugmonteur.

Im Normalfall befindet sich die Jalousieklappe im geschlossenen Zustand und verhindert so das Entweichen von Wärme aus dem Gebäude. Zur Belüftung des Schachtes ist eine Temperaturund Zeitsteuerung enthalten. Bei Stromausfällen öffnet sie über einen Federmechanismus und gewährleistet so die Sicherheit im Gebäude. Eine standardmäßige permanente CO2-Überwachung der angesaugten Luft sorgt dafür, dass im Falle eines Extremzustandes (z. B. längerer Personeneinschluss in kleinen Aufzugschächten) die Jalousieklappe öffnet und der Schacht ausreichend belüftet wird.

Abhängig vom Gebäudetyp und anderen Faktoren lassen sich jährlich Heizkosten im dreistelligen Bereich einsparen. Gegenüber anderen auf dem Markt befindlichen Systemen verfügt das enev-kit über diverse Vorteile für den Aufzugbauer und den Betreiber.

Was ist das Ziel EnEV – Energieeinspar-Verordnung?

In Deutschland werden fast 40 % der insgesamt eingesetzten Energie für Raumheizung und Warmwasserbereitung verwendet. Ziel der neuen Verordnung ist es, den Energiebedarf bei Neubauten um durchschnittlich 30 % gegenüber dem bisherigen Niveau auf den sog. Niedrigenergie-standard abzusenken. Neben der Energieeinsparung soll damit auch ein wirksamer Beitrag zur Klimavorsorge geleistet werden. Erneuerbare Energien werden in der Verordnung besonders berücksichtigt.

Erstmalig werden mit der EnEV die energetischen Anforderungen an das Gebäude und an die Anlagentechnik zusammenfassend betrachtet. Dieser ganzheitliche Ansatz ermöglicht eine Gesamtbilanzierung der Gebäudehülle und Anlagentechnik. Ein weniger hoher Standard im baulichen Wärmeschutz kann künftig durch eine effizientere Gebäudetechnik ausgeglichen werden – und umgekehrt.

Das Anforderungsniveau der EnEV ist nach dem Stand der Technik erreichbar. Es ist auch wirtschaftlich erfüllbar, wenn die in der Verordnung enthaltenen Kompensationsmöglichkeiten zwischen den Anforderungen an die Bauteile und an die Anlagentechnik ausgenutzt und verstärkt neue technische Entwicklungen eingesetzt werden.

Energiekostenberechnung der Lüftungswärmeverluste bei Schachtentrauchung mit Permanentöffnung.

Berechnungsgrundlage: Recknagel und Sprenger S. 929
Türspalten sind mit einer Breite von 3 mm angenommen

Berechnungsgrundlage: Recknagel und Sprenger. Als Grundlage für die Berechnung sind Türspalten mit einer Breite von 3 mm angenommen. Eine Außentemperatur im Jahresmittel von 10°C und eine Rauminnentemperatur von 20°C. Auf Grund unterschiedlicher Gegebenheiten bei Gebäuden können die Ergebnisse nur als annähernder Wert verstanden werden.

Ratgeber

Die DIN VDE 0833-2 regelt das Planen, Errichten, Erweitern, Ändern und Betreiben von Brandmeldeanlagen. Danach ist u. a. die Eignung automatischer Brandmelder in Abhängigkeit von Raumhöhen und Wandabständen festgelegt, um eine sichere und rechtzeitige Auslösung im Brandfall zu gewährleisten.

Deshalb sollte bereits in der Planungsphase das richtige System ausgewählt werden. Als Planungshilfe werden die unterschiedlichen Meldertypen mit den relevanten Errichtervorschriften gemäß DIN VDE 0833-2 vorgestellt.

Ansaugrauchmelder:
Bei Raumhöhen über 12 m dürfen nur Rauchansaugmelder DIN EN 54-20 Klasse A oder B verwendet werden. Rohrleitungen von Ansaugrauchmeldern mit Ansaugöffnungen dürfen, abweichend von der sonst horizontalen Anordnung, vertikal entlang von Aufzugschächten installiert werden. Verläuft die Rohrleitung in der Mitte zwischen den Schächten, dürfen maximal 2 unmittelbar benachbarte, zueinander offene Schächte mit einem Ansaugrauchmelder überwacht werden.

Punktförmige Rauchmelder:
Bei Grundflächen bis 80 qm des zu überwachenden Raumes sind punktförmige Melder bis zu einer Raumhöhe von 12 m erlaubt. Die Abstände zu Wänden dürfen nicht kleiner als 0,5 m sein. Der horizontale und vertikale Abstand zu Lagergütern und Einrichtungen darf an keiner Stelle 0,5 m unterschreiten. Bei geringeren Abständen der Melder als 0,5 m zu Einbauten wie z.B. Leitungen, Rohren oder Leuchten, aber auch bei erforderlichen größeren Abständen z.B. im Bereich von Luftaustrittsöffnungen muss sichergestellt sein, dass die Brandkenngrößen ungehindert die Melder erreichen können.

Linienförmige Rauchmelder (Lichtschrankenprinzip):
Für Linienförmige Rauchmelder ist ein Abstand zwischen Sender und Empfänger bzw. zwischen Sende- und Empfangseinheit und einem Reflektor vom max. 100 m zulässig.
Die Mittelachse des Überwachungsstrahls darf nicht näher als 0,5 m zu Wänden, Einrichtungen oder Lagergütern angeordnet werden. Wärmepolster unter Dachflächen können verhindern, dass aufsteigender Rauch an die Decke gelangt. Der Melder muss deshalb unterhalb eines zu erwartenden Wärmepolsters angebracht sein.
Quelle: Beuth Verlag

In erteilten Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Systeme mit Punktförmigen oder Linienförmigen Rauchmeldern (Lichtschrankenprinzip) wird auf die Montage nach DIN VDE 0833-2 verwiesen.

Landesbauordnungen

§ 13 Aufzugsanlagen (zu § 29 LBO)

Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995 (GBl. Nr. 34/1995). Zuletzt geändert am 28. Juni 2005

(3) Fahrschächte dürfen nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden. Sie müssen gelüftet werden können. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können. Fahrschächte müssen Rauchabzugsöffnungen mit einer Größe von mindestens 0,1 m² haben.

(6) Aufzüge, die Haltepunkte in mehr als einem Rauchabschnitt haben, müssen über eine Brandfallsteuerung mit Rauchmeldern an mindestens einem Haltepunkt in jedem Rauchabschnitt verfügen.

§ 37 Aufzüge

Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007

(3) ¹Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. ²Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

§ 39 Aufzüge

Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29.09.2005
Zuletzt geändert am 7.06.2007

(3) ¹Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. ²Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

§ 34 Aufzüge

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 16.06.2003.
Zuletzt geändert am 28.06.2006

(3) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 5 Prozent der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,20 m² haben.

§ 38 Aufzüge

Bremische Landesbauordnung (BremLBO)
Zuletzt geändert am 8.04.2003

(3) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,10 m² haben.

§ 37 Aufzüge

Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Vom 14.12.2005
Zuletzt geändert am 11.04.2006

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

§ 33 Aufzüge

Hessische Bauordnung (HBO)
Vom 18.06.2002
Zuletzt geändert am 20.09.2007

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.